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STATUTEN / AGB 

Statuten Verein BoysToMen - GirlsToWomen - Mentoring Schweiz

Version 1, 28.3.2014

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1. Name und Sitz

Unter dem Namen BoysToMen - GirlsToWomen - Mentoring Schweiz besteht ein ge- meinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8000 Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

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2. Zweck

Der Verein bezweckt:

1 Männliche Jugendliche und Männer beim Entwickeln einer gesunden männlichen Identität zu unterstützen.

2 Weibliche Jugendliche und Frauen beim Entwickeln einer gesunden weiblichen Identität zu unterstützen.

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3. Mittel

1 Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, wel- che jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

2 Der Verein kann zusätzlich Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

3 Er finanziert sich auch über Beiträge für die von ihm durchgeführten Veranstaltungen.

4 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

5 Ehrenmitglieder und Vorstandmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliederbeiträge befreit.

6 Die Zahlung des Mitgliederbeitrags wird spätestens bis Ende März des Geschäftsjahres fällig.

7 Zuwendungen, wie z.B. Spenden oder Unterstützungsbeiträge, welche an einen bestimm- ten und definierten Zweck gebunden sind, müssen separat abgerechnet werden. Die Spen- der werden über die Verwendung ihrer Spenden detailliert informiert.

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4. Mitgliedschaft

1 Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und jede juristische Person wer- den, die ein Interesse am Vereinszweck hat und welche Aktivitäten des Vereins unterstützt.

2 Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person wer- den, die ein Interesse am Vereinszweck hat.

3 Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vor- schlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht.

4 Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstands. Eine allfällige Ablehnung muss nicht begründen werden.

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Die Mitgliedschaft erlischt:

- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod;

- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Per- son.

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Ein Vereinsaustritt ist auf Ende eines Geschäftsjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor Ende des Jahres an den Vorstand gerichtet werden (e- Mail).

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Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags (Entscheid durch den Vorstand, nach der ersten Mahnung) oder durch Schädigung des Ver- eins. Bei Schädigung des Vereins entscheidet der Vorstand erstinstanzlich. Ab diesem Zeit- punkt ist das Mitglied freigestellt (Ausschluss von den Vereinsaktivitäten und Funktionen). Die Mitgliederversammlung bestätigt den Entscheid durch Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimm- berechtigten. Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist der Entscheid des Vorstands widerrufen. Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied in jedem Fall anzuhören.

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Der Verein führt zum Zweck der Verwaltung und Information seiner Mitglieder eine elektro- nische Datei mit folgenden Mitgliederdaten: Anrede/Geschlecht, Vornamen, Namen, Wohn- adresse, Geburtsdatum, Zivilstand, Telefonnummern (Privat, Geschäft, Mobil), eMail, Beruf, sowie freiwillig Anzahl Kinder und Foto. Die Mitgliederdaten dürfen ohne Bewilligung von jedem Mitglied nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Mitglieder können jederzeit ihre eigenen Mitgliederdaten einsehen und falsche Daten korrigieren lassen.

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5. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 1 die Mitgliederversammlung; 2 der Vorstand;
die Revisionsstelle;

die Geschäftsstelle (bei Bedarf).

Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitglieder- versammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.

Der Vorstand oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit die Einbe- rufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlan- gen. Der Vorstand ist verpflichtet, sämtliche Mitglieder zur ausserordentlichen Mitgliederver- sammlung einzuladen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

ur Mitgliederversammlung werden alle Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder drei Wochen zum Voraus durch den Vorstand schriftlich (per e-Mail) eingeladen, unter Beilage der Trak- tandenliste.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung;

d) Entlastung des Vorstandes;

e) Wahl des Präsidenten/ der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle;

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

g) Genehmigung des Jahresbudgets;

h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms;

i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte;

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j) Änderung der Statuten;

k) Entscheid über Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern.

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidati- onserlöses.

Die Mitgliederversammlung wählt oder bestätigt den Vorstand jährlich. Sie kann ein Vor- standsmitglied jederzeit abberufen.

Vorstandsmitglieder dürfen vor Ablauf der Amtsdauer zurücktreten. Falls durch diesen Rücktritt der Vorstand die Mindestzahl von drei Personen unterschreitet, muss eine ausser- ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sobald ein neues Vorstandsmitglied gewählt wurde, tritt der Rücktritt in Kraft.

Anträge der Mitglieder für die Traktandenliste sind bis vier Wochen vor der Mitgliederver- sammlung an den Vorstand zu richten.

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6. An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Aktivmitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Eine Übertragung der Stimme ist schriftlich mit Unterschrift an ein anwesendes, stimmbe- rechtigtes Mitglied möglich, für ein bestimmtes Traktandum oder pauschal. Die Beschluss- fassung erfolgt mit einfachem Mehr (Enthaltungen werden nicht mitgezählt). Passivmitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird spätes- tens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung sämtlichen Mitgliedern schriftlich (per e- Mail) zugestellt. Begründete Einsprachen können bis vier Wochen nach Erhalt des Protokolls an den Vorstand zu richten. Das Protokoll wird spätestens an der nächsten Mitgliederver- sammlung bestätigt.

Über Traktanden darf nur abgestimmt werden, wenn sie im Voraus (Einladung mit Trak- tandenliste) angekündigt wurden.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmbe- rechtigten.

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7. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Eine davon ist Präsident/Präsidentin. 2 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Der Vorstand verteilt seine Aufgaben intern selbst. Folgende Funktionen müssen erfüllt sein: Vize-Präsident/in, Aktuar/in (Schriftführung, z.B. Protokoll, Mitgliederverwaltung) und Kassier/Kassiererin (Buchhaltung, Mitgliederbeiträge, Jahresrechnung, Jahresbudget). Äm- terkumulation ist möglich.

Der Vorstand kann Aufgaben an Teams delegieren, insbesondere die Organisation einzel- ner Vereinsanlässe.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Entscheide des Vorstands werden protokolliert. Die Protokolle sind für alle Mitglieder auf Verlangen einseh- bar.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (e-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effekti- ven Spesen, sofern es die Finanzen des Vereins zulassen.

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8. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchfüh- rung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Rechnungsrevisoren können nicht gleichzeitig im Vorstand sein.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung den Revi- sionsbericht und den Antrag zur Entlastung des Vorstandes.

Die Revisionsstelle ist für beide Sektionen des Vereins zuständig.

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9. Die Organisation

Der Verein ist in die folgenden beiden Sektionen unterteilt:

1) Sektion BoysToMen;
2) Sektion GirlsToWomen.

Beide Sektionen haben einen eigenen Vorstand, wie obenstehend unter Art. 7 beschrieben. Jedes Vorstandsmitglied einer Sektion ist automatisch auch Vorstandsmitglied des Vereins. Beide Präsidenten/innen funktionieren gemeinsam als Co-Präsidenten/innen. Dito die beiden Vizepräsidenten/innen, Aktuare/innen und Kassierer/innen.

Die beiden Sektionen können ihre Aktivitäten unabhängig voneinander organisieren. Sie richten sich nach den Regeln und Normen des Vereins. Die Regeln und Normen werden jeweils gemeinsam definiert.

Die beiden Sektionen erstellen jährlich je einen Jahresbericht, je eine Jahresrechnung und je ein Jahresbudget, welche beide im Jahresbericht, in der Jahresrechnung sowie im Jah- resbudget des Vereins einzeln ausgewiesen werden.

Die beiden Sektionen können gemeinsame Aktivitäten durchführen (z.B. Projektwochen). Für solche Aktivitäten werden temporäre Projektorganisationen aufgestellt.

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10. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zu Zweien, des Präsidenten / der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

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11. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Vorstandsmitglieder können per Gesetz persönlich zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie absichtlich oder fahrlässig dem Verein finanziellen Schaden zufügen.

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12. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, wenn min- destens drei Viertel aller Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Mitgliederversammlung teil, ist in- nerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung abzuhalten. An dieser Mitglieder- versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organi- sation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck mit Sitz in der Schweiz verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

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13. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 28. März 2014 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

8000 Zürich, 28. März 2014

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